Arbeitgeber

Die Arbeitgeber spielen im Prozess von der Anmeldung bis zum  Entscheid über eine IV-Leistung und auch bei der Wiedereingliederung von Personen mit gesundheitlicher Einschränkung eine entscheidende Rolle. Das gemeinsame Ziel der Arbeitgeber, der IV-Stellen und der Ärzte ist es, dafür zu sorgen, dass Menschen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung oder mit drohendem Verlust der Arbeitsfähigkeit ihren Arbeitsplatz möglichst nicht verlieren oder an einem anderen Arbeitsplatz im Rahmen ihrer Möglichkeiten erwerbstätig bleiben können.

Ist eine Person andauernd arbeitsunfähig, ohne dass eine Rückkehr zur Arbeit absehbar ist, oder wenn sie regelmässig krankheitsbedingt fehlt, so kann auch der Arbeitgeber eine Meldung zur Früherfassung einreichen. Die IV sucht zusammen mit ihm und dem behandelnden Arzt eine möglichst gute Lösung für den betroffenen Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hilft dabei, die richtige IV-Leistung zu bestimmen und die verbleibende Erwerbsfähigkeit oder die Erwerbsunfähigkeit zu beschreiben. 

Mit dem ressourcenorientierte Eingliederungsprofil REP werden die Anforderungen eines Arbeitsplatzes und die gesundheitlich eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten eines Arbeitnehmers in Übereinstimmung gebracht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer definieren das Anforderungsprofil für den Arbeitsplatz, der Arzt trägt die medizinische Sicht bei. Die drei Akteure sorgen dafür, dass unter Berücksichtigung der medizinisch bedingten Einschränkungen ein Arbeitsplatz angepasst oder gefunden wird, welcher den Möglichkeiten des Arbeitnehmers und den Bedürfnissen des Arbeitgebers entspricht: Compasso - Eingliederungsprofil

Die IV-Revision 6a, in Kraft seit 1. Januar 2012, setzt einen Schwerpunkt bei der Wiedereingliederung von IV-Rentenbezügern in den Arbeitsmarkt. Unter anderem können die IV-Stellen Arbeitgebern Personen mit einem geeigneten Profil für einen Arbeitsversuch vermitteln, bei dem weder ein Arbeitsverhältnis eingegangen wird, noch Lohn bezahlt wird. Die Person erhält weiterhin ihre IV-Rente. Entsteht ein Arbeitsverhältnis, so besteht eine Schutzfrist von drei Jahren, in der sichergestellt wird, dass der Arbeitgeber kein finanzielles Risiko trägt, wenn eine Arbeitskraft erneut wegen Gesundheitsproblemen ausfällt (Krankentaggeldversicherung, Risikoversicherung bei der Pensionskasse).