Praktisches

Als behandelnder Arzt sind Sie grundsätzlich die erste medizinische Auskunftsstelle für die IV. Sie kennen Ihren Patienten gut und können der IV die notwendigen medizinischen Beurteilungen seines Gesundheitszustands liefern. Sie können über die Entwicklung seines Gesundheitszustands über die Zeit sowie über die vorgenommenen und noch möglichen Behandlungen berichten. Diese Informationen sind für die IV von zentraler Bedeutung. Die IV wird Ihnen ein Formular zum Verfassen eines Arztberichtes bzw. fallspezifische Fragen zustellen und allenfalls direkt mit Ihnen in Kontakt treten, um spezifische Fragen zu klären.

Wenn Sie von vornherein einen Arztbericht verfassen wollen, z.B. um diesen der Anmeldung durch Ihren Patienten an die IV beizulegen, so finden Sie das Formular hier.

Im Formular für den Arztbericht oder anhand fallspezifischer Fragen der IV-Stelle werden Sie  beim Verfassen angeleitet. Beantworten Sie die Fragen präzise und nach Möglichkeit in elektronischer Form. Dies erleichtert die Verarbeitung der Informationen durch die IV-Stelle. Ihre Auskünfte sind für die Erhebung des medizinischen Sachverhalts zentral. Sie können als behandelnder Arzt auch eine Empfehlung abgeben, wie die IV Ihren Patienten am besten unterstützen könnte. Die IV-Stelle wird prüfen, ob sie auf diese im gesetzlichen Rahmen eingehen kann. Die Formulare für den Arztbericht finden Sie hier

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 20 Jahren, in bestimmten Fällen bis zum Alter von 25 Jahren, vergütet die IV medizinische (Eingliederungs-)Massnahmen. Bei über 20-Jährigen vergütet die IV keine medizinischen Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen mehr. Ab dann ist die Krankenversicherung zuständig. Entsprechend stehen im Arztbericht für Kinder und Jugendliche die mögliche und notwendige medizinische Behandlung des Leidens sowie Massnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ausgerichtet sind im Vordergrund.

Bei Erwachsenen über 20 Jahren hingegen sind medizinische Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Patienten zentral. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit oder bei Jugendlichen, der Fähigkeit eine Ausbildung zu absolvieren, ist es hilfreich, wenn die noch vorhandenen Ressourcen möglichst genau beschrieben werden (welche Arbeiten sind dem Patienten in welchem Umfang zumutbar).

In den Formularen für die Arztberichte sind die Fragestellungen aufgeführt. Diese Formulare finden Sie hier.

Die Abrechnungsgrundlage bei der ambulanten Behandlung von IV-Versicherten ist der TARMED. Dies gilt für diagnostische und therapeutische Massnahmen, Arztberichte und versicherungsmedizinische Gutachten. Rechnen Sie Ihre Leistungen elektronisch ab oder füllen Sie das Rechnungsformular aus und stellen Sie es der zuständigen kantonalen IV-Stelle (im Wohnkanton Ihres Patienten) zu. Das Rechnungsformular beziehen Sie hier.

Falls Sie sich beispielsweise für eine Besprechung in eine IV-Stelle oder an den Arbeitsplatz Ihres Patienten begeben müssen, so wird Ihr Aufwand gemäss IV-Rundschreiben 409 abgegolten. Das IV-Rundschreiben 409 finden Sie hier.

Beispiele für Abrechnungen über Tarmed:

Telefongespräche können Sie ebenfalls über TARMED abrechnen, d.h. im Detail:

  • Bei Telefongesprächen mit Ihrem Patienten oder bei Kindern mit deren gesetzlicher Vertretung rechnen Sie mit den TARMED-Ziffern 00.0110; 00.0120; 00.0130 ab.
  • Bei Telefongesprächen mit Drittpersonen in Abwesenheit Ihres Patienten rechnen Sie mit der TARMED-Ziffer 00.0140 ab.

Für Psychiater wurde speziell das TARMED-Kapitel 02 geschaffen. Hier finden sich zum Teil die gleichen Grundleistungen wie im Kapitel 00, nur dass diese den Psychiatern vorbehalten sind.

  • Als behandelnder Psychiater verrechnen Sie Ihre Telefongespräche mit Ihren Patienten resp. bei Kindern mit ihrer gesetzlichen Vertretung mit der TARMED-Ziffer 02.0060.
  • Als behandelnder Psychiater verrechnen Sie Ihre Telefongespräche mit Drittpersonen als Leistung in Abwesenheit Ihrer Patienten mit der TARMED-Ziffer 02.0060.

Ein Beispiel eines ausgefüllten Rechnungsformulars finden Sie hier.

Ihr Bericht bildet für die IV einen wichtigen Bestandteil im Beurteilungsverfahren. Er wird bei Bedarf mit weiteren Abklärungen ergänzt. Dazu können Ihre Fachkollegen vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV beigezogen werden. Die IV kann wenn nötig auch ein versicherungsmedizinisches Gutachten an eine externe Gutachterstelle in Auftrag geben. Dies tut sie insbesondere dann, wenn eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist.

Die RAD stehen den IV-Stellen als ärztliches Fachorgan zur Verfügung, um die versicherungsmedizinische Sicht einzubringen. Sie beurteilen, ob die funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten ausreicht, um eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder – bei Nichterwerbstätigen – die Tätigkeit im gewohnten Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid unabhängig. Die RAD können bei Bedarf selber Versicherte untersuchen. Den entsprechenden Gesetzesartikel finden Sie hier.

Für die IV-Stelle ist grundsätzlich die versicherte Person (oder ihre gesetzliche Vertretung) die Ansprechperson und Adressatin von Mitteilungen. Die IV-Stelle darf den behandelnden Ärztinnen und Ärzten Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, soweit diese dazu dienen, die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln. Bedarfsweise wird auch über laufende  Eingliederungsbemühungen informiert. Die fortlaufende Zusammenarbeit zwischen IV-Stelle und behandelndem Arzt ist wichtig, damit Massnahmen der IV und medizinische Behandlungen bestmöglich zusammenspielen und Informationen fortlaufend aktualisiert werden können. Weitergehende Informationen (z.B. über Rentenentscheide) können Sie als behandelnder Arzt erhalten, wenn Ihr Patient der IV eine entsprechende schriftliche Vollmacht erteilt hat.

Die Personalfachleute beim Arbeitgeber sind oft unsicher, wie sie mit einem erkrankten Mitarbeitenden umgehen sollen. Wegen des Ausfalls der Arbeitskraft, oder allenfalls wegen der Vermutung psychischer Probleme, ist die Situation vielleicht ohnehin schon angespannt. Der Patient selber ist dafür verantwortlich, seinen Arbeitgeber über seine gesundheitliche Situation zu informieren. Am besten unterstützen Sie Ihren Patienten dabei, dass er sich regelmässig beim Arbeitgeber meldet und den Kontakt pflegt.

Sie als Arzt dürfen dem Arbeitgeber keine Informationen über die Diagnose, die Prognose oder den Gesundheitszustand Ihres Patienten geben – ausser dieser befreit Sie ausdrücklich von der Schweigepflicht. Jedoch dürfen Sie den Arbeitgeber darüber informieren, welche Arbeiten dem Patienten in welchem Umfang zumutbar sind. Das dient dem gesundheitlichen Schutz des Patienten. Oft gibt es die Möglichkeit, den Patienten betriebsintern vorübergehend mit einer anderen Tätigkeit zu beschäftigen, die seinen gesundheitlichen Möglichkeiten entspricht. So kann eine Arbeitsunfähigkeit ganz oder zumindest teilweise verhindert werden.

Bei Kindern und Jugendlichen mit (gesundheitlichen) Schwierigkeiten in der Schule oder in der Ausbildung ist es für alle Beteiligten wichtig, dass Sie im Gespräch mit den Eltern den Kontakt zu den Lehr- und Ausbildungspersonen sowie deren Information regelmässig thematisieren. Sie als Arzt dürfen diesen Personen keine Informationen über die Diagnose, die Prognose oder den Gesundheitszustand Ihres Patienten geben – ausser dieser, oder seine gesetzliche Vertretung, befreit Sie ausdrücklich von der Schweigepflicht. Jedoch dürfen Sie Lehr- und Ausbildungspersonen darüber informieren, welche Tätigkeiten Ihr Patient nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben kann. Oder was vorgekehrt werden müsste, damit er im Unterricht oder an der Ausbildung weiterhin teilnehmen kann.